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ABWASSEREINLEITUNG

Längst nicht alles, was durch die Kanalisation fließt, gehört auch dort hin. Häufig ist es Gedankenlosigkeit, manchmal aber auch dreister Vorsatz, wenn Abfälle oder giftige und umweltgefährdende
Stoffe in den Abfluss gekippt werden. Die Folgen können gravierend sein – von Ablagerungen in den Kanälen über Schäden an Baustoffen bis zum Zusammenbruch der biologischen Abwasserreinigung
oder der akuten Gefährdung des Personals in den Abwasseranlagen.

Abwassereinleitung: Themen im Überblick

Allgemeines zur Abwassereinleitung

Was darf in die Kanalisation eingeleitet werden – und was nicht?

Abwassereinleitung bei privaten Haushalten

Wie werden Schmutzwassergebühren berechnet und was sind die Voraussetzunge für eine Ermäßigung der Schmutzwassergebühren?

 

Abwassereinleitung bei Industrie und Gewerbe

Welche gesetzliche Regelungen zum Schutz der Abwasserqualität gelten für Industrie und Gewerbe?

Allgemeines zur Abwassereinleitung

Was darf in die Kanalisation eingeleitet werden – und was nicht?

 

Die Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebs Troisdorf, AöR schreibt vor, dass Stoffe, die geeignet sind,

  • die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation bzw. die Reinigungsleistung der Kläranlagen zu beeinträchtigen
  • giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe und Gase zu bilden
  • Bau- und Werkstoffe anzugreifen

grundsätzlich nicht über die Abwasseranlagen beseitigt werden dürfen. 

Diese Stoffe dürfen nicht über die Abwasseranlage entsorgt werden:

 

  • feste Abfälle (auch in zerkleinertem Zustand), z.B. Kehricht, Müll, Schutt, Glas, Schlamm, Asche, Küchenabfälle, Fasern
  • Trester, Trub, Schlempe, hefehaltige Rückstände, Molke, Latices, Lederreste, Borsten, Silagesickersaft, Abfälle aus Schlachtung, Tierkörperbeseitigung und Lebensmittelproduktion
  • erhärtende Stoffe, z.B. Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Kartoffelstärke, Kunstharze, Bitumen, Teer
  • feuergefährliche oder explosionsfähige Gemische bildende Stoffe, z.B. abscheidbare, emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Farben, Lacke
  • Öle und Fette, z.B. abscheidbare und emulgierte öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Schmieröle
  • aggressive oder giftige Stoffe, z.B. Säuren, Laugen und Salze, Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Substanzen oder Wirkungen erzeugen
  • Schwerflüssigkeiten, z.B. Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen
  • Biozide, z.B. Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel
  • Stoffe und Zubereitungen, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen, z. B. Textilhilfsstoffe, Tenside
  • Landwirtschaftliche Fäkalien, z.B. Jauche, Gülle, Mist
  • Stoffe, die Dämpfe und Gase, wie z.B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff, bilden

Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie spiegelt nur die Erfahrungen wider, die leider immer wieder mit unzulässigen Einleitungen gemacht werden müssen.

Dass es sich bei einem Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen nicht um Kavaliersdelikte handelt, verdeutlicht die Höhe des Bußgeldes, das gegebenenfalls gegen einen Einleiter verhängt werden kann: bis zu 50.000 € muss zahlen, wer beispielsweise Altöl vom PKW direkt in den Kanal einleitet (Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebs Troisdorf, § 7). Möglicherweise handelt es sich sogar um eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung, die strafrechtlich verfolgt zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. einer Geldstrafe führen kann (§ 326 Strafgesetzbuch).

Abwassereinleitung bei privaten Haushalten

Mit einem Zwischenzähler Abwassergebühren sparen!

Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühren ist die von den SWT gelieferte Trinkwassermenge sowie die dem Kanal sonst zugeführte Wassermenge (z. B. Brauchwasseranlage). Die für Ihr Grundstück insgesamt ermittelte Trinkwassermenge gilt grundsätzlich als in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Schmutzwassermenge und wird bei der Gebührenveranlagung zugrunde gelegt.

Häufig wird nicht die gesamte bezogene Trinkwassermenge als Abwasser dem Kanal zugeführt; z. B. werden Garten-, Sportanlagen und landwirtschaftlich genutzte Flächen bewässert, von denen eine Kanalableitung nicht möglich ist.

Diese nicht eingeleiteten Wassermengen können auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise gemäß der Abwassergebührensatzung des Abwasserbetriebes Troisdorf AöR abgesetzt werden.

Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte, fest in die Leitung eingebaute Wasserzähler zu erbringen. Zapfhahnzähler zum Anschrauben an den Wasserhahn sind hierbei nicht erlaubt.

Unser Tipp:

Wenn Sie sich zum Einbau eines Zwischenzählers entschließen, können Sie auf dem Formular zur Ermäßigung der Schmutzwassergebühr die Angaben vervollständigen.
Außerdem ist ein Foto des entsprechenden Zählers, des Einbauortes sowie der Außenzapfstelle beizufügen.

Wie erfolgt die Berücksichtigung im Bescheid?

Beispielrechnung:

Schmutzwassermenge laut Hauptwasserzähler   

200 m³

Abzug für Gartenbewässerung gem. Zwischenzähler

- 8 m³

Gebührenpflichtige Schmutzwassermenge

192 m³

 

Voraussetzung für eine Ermäßigung der Schmutzwassergebühr

 

Das benötigen Sie zur Beantragung beim Abwasserbetrieb:

Für die Ermäßigung der Schmutzwassergebühr, darf bei der Zapfstelle keine Einleitung in den Kanal -weder direkt (Waschbecken, Bodenablauf, Schwimmbad usw.) noch indirekt (Flächengefälle zum Straßenkanal, Pumpe usw.) möglich sein.

Bitte beachten Sie zudem folgendes:

Der Zähler muss fest in die Leitung eingebaut werden
Der Zähler muss geeicht sein, Eichdauer 6 Jahre.
Es darf kein Zapfhahnzähler sein!
Die Zapfstelle muss sich im Außenbereich befinden.

Abwassereinleitung bei Industrie und Gewerbe

Ihr Partner für Abwasserqualität

Gewerblich-industrielle Abwassereinleitungen stellen Kläranlagen und Kanalisation vor besondere Herausforderungen. Damit sie jederzeit funktionsfähig bleiben und unsere Gewässer vor Verunreinigungen schützen können, gelten bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten folgende gesetzliche Regelungen zum Schutz der Abwasserqualität:

  • Neben den Grenzwerten aus Anlage 1 der Abwassersatzung sind auch die Anhänge der Abwasserverordnung einzuhalten.
  • Bitte beachten Sie auch die Vorgaben der Abwasserverordnung zur Nutzung von Bioziden in Kühlsystemen (Anhang 31) und zur Einleitung von mineralölhaltigen Abwässern z. B. von Waschplätzen (Anhang 49).
  • Bei Nutzung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern ist eine Prüfung auf Legionellen gem. 42. BImSchV erforderlich.

Ob an Ihren Betrieb besondere Anforderungen an Abwassermenge oder -qualität gestellt werden müssen oder ob zusätzlich zur Zustimmung des Abwasserbetriebs auch eine wasserrechtliche Genehmigung des Rhein-Sieg-Kreises erforderlich ist, kann im Allgemeinen nur in einer individuellen Beratung festgestellt werden. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an.

Übrigens: Es geht nicht nur um das produzierende Gewerbe. Auch Arztpraxen, Laboratorien u. a. sind betroffen.

Sie haben Fragen?

Ihre Fragen zu Sondereinleitungen (z. B. Einbau eines Fettabscheiders) beantworten unsere Abwasser-Fachberater gerne unter 02241 888 123.

Störmeldestelle

Bei gewerblichen Abwasserstörungen kontaktieren Sie bitte umgehend unsere Störmeldestelle unter 02241 888110.