Rechtsgrundlagen
Um unser Trinkwasser zu schützen, gibt es in Nordrhein-Westfalen
seit 2007 einen neuen Paragraphen im Landeswassergesetz. In diesem ist geregelt, dass alle Grundstückseigentümer bis spätestens Ende 2015 ihre privaten Abwasserkanäle auf Dichtheit prüfen lassen müssen (§ 61 a LGW). In Wasserschutzzonen, in denen das Grundwasser einem besonderen Schutz unterliegt, sind diese Fristen verkürzt, um möglichst bald sicherzustellen, dass kein Abwasser austritt.
Der Abwasserbetrieb Troisdorf hat aber auch von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Fristen außerhalb der Wasserschutzgebiete über das Jahr 2015 hinaus zu verlängern.
Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in Troisdorf sind in Satzungen geregelt, die die Funktion von 'Ortsgesetzen' haben. Das Stadtgebiet wurde in neun Gebiete aufgeteilt. Für jedes Gebiet gilt eine bestimmte Frist zur Abgabe der Dichtheitsbescheinigung.
Betroffen von der Dichtheitsprüfung sind sämtliche erdverlegten Abwasserleitungen auf Ihrem Grundstück. Ihre Zuständigkeit endet an der Grundstücksgrenze. Für die Anschlusskanäle in öffentlichen Straßen ist der Abwasserbetrieb zuständig. (Achtung: In Privatstraßen kann dies anders geregelt sein. Und bei einer Bebauung unmittelbar an der Grenze verlaufen zum Teil auch private Abwasserleitungen im öffentlichen Straßenraum. Bitte nachfragen!) Festgelegt sind die Zuständigkeiten in der Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebs.
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Gesetzestext
§ 61a Private Abwasseranlagen, Landeswassergesetz NRW